Der Verein

 

Der LARES e.V. stellt sich vor.

Hier sind die Informationen zu Vereinsorganistaion zu finden.
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Beitragsordnung

Jedes Mitglied zahlt  lt . Mitgliederbeschluß einen jährlichen Beitrag 10,00 Euro

Die Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1)        Der Verein führt den Namen  LARES  Kinder-, Jugend- und Familien-Service“.
Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen.
Nach der Eintragung erhält der Verein den Namenszusatz „e. V.“ .

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

(1)        Im Verein finden sich Personen zusammen, die gemeinsam freiwillig die Interessen von Kinder und Jugendlichen und jungen Familien (unter 27 Jahren)  vertreten und deren Berücksichtigung fördern wollen.
Der Verein handelt auf Grundlage und in Anwendung der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

(2)        Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität, er räumt Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche
Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(3)        Zweck des Vereins sind Maßnahmen zur Jugendpflege und Jugendförderung, der Integration von Menschen unterschiedlicher nationaler und sozialer Herkunft - Förderung der Völkerverständigung-, verschiedener Generationen sowie von Menschen mit und ohne Behinderung. Insbesondere stellt sich der Verein das Ziel, ein vielseitiges Freizeit- und Betreuungsangebot für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und junge Familien zu fördern.

(4)        Als freier Träger fördert der Verein eine vielseitige Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJHG und von §2 Absatz (3).

            Die Tätigkeit des Vereins orientiert sich dabei im wesentlichen an folgende Schwerpunkte:

  • Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten, wie Erholungsfahrten, Ferienlager, Projektfahrten u.ä.;
  • Organisation und Durchführung der Schulungen von Multiplikatoren und von Betreuerpersonal für Kinder-, Jugend- und Familienfreizeiten,
  • Beratung von Kindern, Eltern und Lehrern zur Durchführung und Organisation von Projekt- und Betreuungsangeboten;
  • Betreibung von Objekten, die Möglichkeiten der Ferien- und Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche bieten;
  • Betreibung von Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche.

§3 Selbstlosigkeit

(1)        Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich überwiegend durch Beiträge, Zuwendungen aus öffentlichen Mittel sowie aus Stiftungen und Spenden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)        Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)        Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

(4)        Die Betreibung von Zweckbetrieben ist nur dann zulässig, wenn entsprechend der Abgabenordnung

            - der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke
              des Vereins zu unterstützen,

            - die Verwirklichung der Zwecke einen solchen Geschäftsbetrieb notwendig macht,

            - der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in
              größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

 §4 Mitgliedschaft

 (1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele    unterstützt und seine Satzung anerkennt.

 (2)      Mitglieder des Vereins sind:

          1. ordentliche Mitglieder

          - Personen, die sich zum Inhalt dieser Satzung bekennen und entsprechend handeln;

          2. fördernde Mitglieder

          - Einzelpersonen, die welche Zielbestimmung bzw. die Aufgaben des Vereins unterstützen

          3. Ehrenmitglieder

          - Personen, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden.

 (3)      Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller diese Satzung anerkennt.

          Mit Abgabe eines Aufnahmeantrages beim Vorstand ist der Antragsteller förderndes Mitglied des Vereins.

          Die Entscheidung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied trifft der Vorstand.

          Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

          Der Antragsteller muss zur Verhandlung seines Antrages anwesend sein.

          Die ordentliche Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in die Mitgliederliste beim Vorstand    rechtswirksam.

(4)      Die Mitgliedschaft erlischt

          - durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss,

          - durch Streichung durch die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag mit 2/3 - Mehrheit bei Verstoß gegen die Satzung des Vereins,

          - bei Beitragsrückstand von mehr als zwölf Monaten trotz entsprechender Mahnung (bei nachträglicher Beitragszahlung lebt die Mitgliedschaft wieder auf),

          - durch Tod des Mitglieds.

(5)      Vor dem Streichungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme bzw.    Rechtfertigung gegeben werden.

 §5 Rechte und Pflichten

 (1)      Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und zu sprechen.

 (2)      Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen, haben Stimmrecht, und zwar je eine Stimme. Volljährige ordentliche Mitglieder können in alle Funktionen des Vereins gewählt werden.

          Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme.

 (3)     Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

 §6 Finanzierung

 (1)      Die Finanzierung erfolgt durch

          - die Mitgliedsbeiträge,

          - Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins wie zum Beispiel durch den Verkauf von

            Werbemitteln und Programmheften,

          - ggf. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

          - ggf. Einnahmen eines Zweckbetriebes,

          - durch Zuwendungen von Sponsoren, Stiftungen usw.

 (2)      Der Verein kann Eigentum erwerben und Zweckbetriebe entsprechend der Abgabenordnung            unterhalten.

 (3)      Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.

 §7 Gremien

 (1)      Die Mitgliederversammlung

 (2)      Der Vorstand

 (3)      Die Kassenprüfer

 (4)      Zur Unterstützung der Vereinsorgane können bei Bedarf Arbeitsgruppen gebildet werden und Mitglieder, Mitarbeiter oder sachkundige Außenstehende zur Mitarbeit berufen werden.

 

§8 Die Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im         Geschäftsjahr einzuberufen und durchzuführen.

(2)      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder        einzuberufen.

(3)      Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere über

          - Wahl und Entlastung des Vorstandes,

          - Genehmigung des Haushaltsplanes,

          - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Kassenprüfer,

          - Höhe der Mitgliedsbeiträge,

          - Beschlussfassung über Anträge.

          Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über

          - Ausschluss und Anhörung von Mitgliedern,

          - Satzungsänderung,

          - Auflösung des Vereins.

 (4)      Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Dabei hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und eventuelle Angestellte des Vereins haben kein Stimmrecht.

 (5)      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden   stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung im Einzelfall nicht anderes bestimmt. Bei

          Stimmengleichheit wird dem Vorsitzenden eine Zweitstimme gewährt.

 (6)      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt

          - schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen,

          - mit Angabe der Tagungsordnung und der Anträge, die bis dahin beim Vorstand eingegangen sind.

          - Antragsschluss für weitere Anträge ist eine Woche vor Termin der Mitgliederversammlung.

          - Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand schriftlich, im vollständigen Wortlaut, mindestens vier
            Werktage vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen.

          - Später eingegangene Anträge, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung, können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bejaht wird.

 (7)        Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vereinsvorsitzenden       und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 §9 Der Vorstand

 (1)      Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

          - dem Vorsitzenden

          - dem stellvertretenden Vorsitzenden

          - dem Kassenwart.

          Diese bilden den Vorstand gemäß §26 BGB, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
         Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

          Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel alle zwei Jahre in einer auch zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer.

          Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt innerhalb von sechs Monaten eine Nachwahl. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand wählen.

 (2)      Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder selbständig in den Vorstand zu kooptieren. Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen jedoch von der Mitgliederversammlung gewählt worden sein.

 (3)      Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 (4)      Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

          Er hat insbesondere folgende Aufgaben

          - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie Aufstellung der

            Tagesordnung,

          - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

          - Ausarbeitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des

            Jahresgeschäftsberichtes einschließlich Kassenbericht.

 (5)      Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

§10 Die Kassenprüfer

(1)      Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer.

(2)      Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Buchführung einmal jährlich zu prüfen, das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(3)      Der Kassenprüfer prüft die Durchführung der Finanzbeschlüsse der Mitgliederversammlung und ist berechtigt, Empfehlungen zu geben oder Auflagen zu erteilen.

 §11 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer auch für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

 §12 Auflösung des Vereins

 (1)      Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende             Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 (2)      Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des        Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 (3)      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, an die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 §11 Inkrafttreten

 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

 Berlin, 29.01.2006

Der Vorstand

Sandra Fahrenkrog-Petersen            Vorsitzende

Fritz R. Gläser                                  stellvertretender Vorsitzender

Roland Klose                                    Kassenwart

Sylvia Gläser                                     Kassenprüfer